Mein Ziel ist es, Ihnen schnell und kostengünstig zu Ihrem Recht zu verhelfen.
Dies kann sowohl durch eine Beratung, eine außergerichtliche Tätigkeit oder auch eine Vertretung vor Gericht geschehen.
Vor welchen Gerichten darf ich auftreten?
Vor allen Gerichten und in allen Instanzen, wenn es nicht um ein Zivilverfahren vor dem BGH geht.
W
elche Rechtsgebiete bearbeite ich?
Durch meine Fachanwaltstitel im Strafrecht und im Familienrecht liegen meine Schwerpunkte naturgemäß auf diesen beiden Bereichen. Zudem vertrete ich bei Wirtschaftsstrafsachen sowohl Unternehmen als auch Unternehmer, Geschäftsführer oder sonstige Mitarbeiter. Als zertifizierter Berater für Wirtschaftsstrafrecht (DAA) bin ich gerne für Sie da.
Ich bin für meine Mandanten aber auch bei Fragen des allgemeinen Zivilrechts oder ausgewählter anderer Rechtsgebiete tätig. Einen Überblick hierzu finden Sie in der Rechtsprechungsübersicht.
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ürfen Kinder zur Besprechung mitgebracht werden?
Oft stellt sich besonders für alleinerziehende Mütter, aber nicht nur für diese, die Frage, wo ihre Kinder während des Beratungsgespräches bleiben können. Um diese Entscheidung zu erleichtern, stehen in meiner Kanzlei Malvorlagen sowie Bunt- und Filzstiften zur Verfügung, so dass die Zeit während der Beratung für die Kinder nicht allzu lang wird.
W
er erfährt von unserem Gespräch?
Besonders im Strafrecht ist es wichtig, dass niemand von dem erfährt, was zwischen Mandant und Anwalt gesprochen wurde; oft ist es sogar erforderlich, dass nicht einmal der Besprechungstermin als solcher bekannt wird.
Aber auch in anderen Rechtsgebieten haben die Mandanten ein berechtigtes Interesse an einer strikten Vertraulichkeit, z.B. wenn es im Familienrecht um Unterhaltsverpflichtungen geht oder generell um das taktische Vorgehen in einer Angelegenheit. Diese Vertraulichkeit ist sogar gesetzlich geschützt, weshalb weder mein Telefon noch meine Kanzleiräume abgehört werden dürfen.
Manchmal gerät die Geheimhaltung jedoch bereits durch das Verhalten der Mandanten in Gefahr:
Wer z.B. einen Freund zur Beratung begleitet, ohne selbst Mandant zu werden, hat kein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn er von der Polizei zum Inhalt dieses Gespräches befragt werden sollte. Nur nahe Verwandte haben in einer solchen Situation das Recht zu schweigen.
Die Frage, ob man eine Begleitperson mitbringt, sollte also bereits vorab gut überlegt sein, nicht nur im Strafrecht und im Familienrecht.
Ich freue mich auf unsere Zusammenarbeit!
Christoph Schneble, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Zertifizierter Berater für Wirtschaftsstrafrecht (DAA)
Urteile
aus Baden-Württemberg und und weiteren Orten Deutschlands
