
AG Freiburg, Beschluss vom 10.07.2014, 32 Ds 650 Js 28598/14: Pflichtverteidigung bei erforderlicher Akteneinsicht
Beschluss:
Gem. § 140 Abs. 2 StPO wird Herr Rechtsanwalt Schneble der Angeklagten als Pflichtverteidiger bestellt
Gründe:
Aufgrund der besonderen Sachkonstellation im vorliegenden Fall ist die Mitangeklagte zu ihrer uneingeschränkten Verteidigung auf Akteneinsicht angewiesen. Aus dem Grund war ihr gem. § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen.
Anmerkungen:
- Im vorliegenden Fall hatte eine Hausdurchsuchung stattgefunden, bei der
Betäubungsmittel (Btm = Drogen) aufgefunden worden waren. Zwischen der Mandantin und dem Mitangeklagten war streitig, ob die Wohnung nur von der Mandantin oder von beiden gemeinsam bewohnt worden war. Als Folgefrage war zu prüfen, ob beide die Wohnung gleichermaßen genutzt hatten oder jeder ein eigenes Zimmer hatte. Um den Vortrag der Mandantin zu stützen und insbesondere, um Indizien für die Alleinnutzung eines bestimmten Zimmers durch den Mitangeklagten zu finden, war es für mich notwendig, das Protokoll der Hausdurchsuchung sowie dessen Auswertung durch die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft zu kennen. Hierzu war Einsicht in die Ermittlungsakte
erforderlich. Da die Gerichtsakte aber nur Rechtsanwälten, nicht aber den Angeklagten (oder anderen Verfahrensbeteiligten wie Zeugen oder Nebenklägern) im Original überlassen wird, war die Mandantin notwendig auf einen Verteidiger angewiesen. - Das AG Freiburg folgte mit diesem Beschluss der neueren Rechtsprechung des
Landgerichtes Freiburg. Dieses hat sich bislang nicht zu der Frage geäußert, ob die
erforderliche Akteneinsicht zwingend in der Kanzlei des Anwaltes erfolgen muss. Denkbar wäre auch, (zur Vermeidung einer Beiordnung) dem Angeklagten zu gestatten, die Akte unter Aufsicht auf der Geschäftsstelle des Gerichts einzusehen. Meines Erachtens wäre das aber kein sachgerechtes Vorgehen, denn der Angeklagte weiß im Zweifelsfall nicht, auf was er achten muss. Auch werden ihm nicht uneingeschränkt Kopien aus der Akte gefertigt. Die Notwendigkeit einer Akteneinsicht wird also auch zukünftig als Indiz für einen derartig komplizierten Sachverhalt zu werten sein, dass zwingend ein Verteidiger beizuordnen ist. - In einer ähnlichen Situation wurde ich in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Offenburg beigeordnet (AG Offenburg, Beiordnungs-Beschluss vom 02.07.2014, 3 Cs 203 Js 7047/13) Hier war ein Zeuge nicht zur Verhandlung erschienen. Daher ging es um die Frage, ob zur Vermeidung eines weiteren Verhandlungstermines die Aussage dieses Zeugen verlesen werden durfte, die er im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bei der Polizei gemacht hatte. Für eine solche Verlesung ist neben der Zustimmung der Staatsanwaltschaft auch die des Angeklagten erforderlich. Da dieser aber idR nicht beurteilen kann, welche Vor- oder Nachteile in seinem konkreten Fall eine solche Verlesung bringen kann, ist er in einer solchen Situation ebenfalls auf die Unterstützung eines Verteidigers angewiesen, der die Akte kennt.
- Normalerweise ist spätestens mit der Einreichung der Anklageschrift klar, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, dem Angeklagten also ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist oder nicht. Die Pflichtverteidigerbestellung kann jedoch auch bereits früher (während des Ermittlungsverfahrens) oder auch später erfolgen: Sowohl die Entscheidung des AG Freiburg als auch die unter 3. erwähnte Entscheidung des AG Offenburg ergingen erst während der Hauptverhandlung, weil erst zu diesem Zeitpunkt das Vorliegen der Beiordnungsvoraussetzungen festgestellt wurde. Der späteste Zeitpunkt, den ich für eine Beiordnung erlebt habe, war mit der Verkündung des Urteils: Da die Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussplädoyer eine so hohe Strafe beantragt hatte, dass die Voraussetzungen für eine Beiordnung auf einmal vorlagen, wurde ich auf meinen Antrag hin mit Verkündung des Urteils beigeordnet. Wie jede Beiordnung in der ersten Instanz
umfasste diese nicht nur meine bisherige Tätigkeit während der Verhandlung vor Gericht, sondern auch deren Vorbereitung und meine Beratung des Mandanten im
Ermittlungsverfahren.

AG Offenburg, Beschluss vom 13.03.2014, Bhg 632/14 Z: Einigungsgebühr bei Beratungshilfe durch Ratenzahlungsvereinbarung
- Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Beschluss vom 13.01.2014 aufgehoben und die Rechtspflegerin angewiesen, die Vergütung des Rechtsanwaltes der Antragstellerin unter Berücksichtigung der nachfolgenden Gründe neu festzusetzen.
- Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Gründe:
- Eine Einigungsgebühr iSd Nrn. 2508, 1000 VV-RVG kommt nach Maßgabe von § 31b RVG auch bei einer Ratenzahlungsvereinbarung zustande, vgl. auch Mayer/Kroiß, 6. Aufl., 2013, § 31b Rn 5, zum Begriff der Zahlungsvereinbarung s. auch Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG.
- Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 11 Abs. 4 RPflG, 6 Abs. 2 BerHG aF, 13 BerHG nF.
- Im vorliegenden Fall hatte die Antragstellerin verschiedene Forderungen, vor allem aus Schadensersatz- und Herausgabeansprüchen. Der Antragsgegner hatte ihr gegenüber alle Ansprüche zurückgewiesen, nach meiner Beauftragung durch die Antragstellerin aber doch eine umfassende Leistungszusage gegeben und lediglich um die Möglichkeit einer Ratenzahlung gebeten. Diese Vereinbarung hat das Gericht – anders als zuvor die Rechtspflegerin – zutreffend als Vereinbarung zur „Beseitigung eines Streites oder einer Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis“ angesehen, die die Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV-RVG auslöst
- Da es in der Beratungshilfe nur fest vorgegebene Gebühren gibt, die nicht vom
Gegenstandswert abhängen, findet § 31b RVG für die Ermittlung der Höhe der angefallenen Gebühr keine Anwendung. Diese in das RVG neu eingefügte Bestimmung war aber für das Gericht ein Beleg dafür, dass solche Vereinbarungen als Einigung iSd Nr. 1000 VV-RVG angesehen werden sollen. - Wenn die Einigungsgebühr einmal angefallen ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Vergleich anschließend auch tatsächlich erfüllt wird.

LG Freiburg, 13 Stvk 422/11, 28.05.2013: Zum Gebührenrechtlichen Wert einer Therapie
Der Beschwerde vom 25.04.2013 gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes im Beschluss des Landgerichtes Freiburg vom 12.04.2013 (13 StVK 422/11) wird abgeholfen und der Gegenstandswert nunmehr auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß § 68 GKG zulässige Beschwerde ist begründet, so dass ihr gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 1 GKG abzuhelfen ist.
Da sonstige Anhaltspunkte für die Streitwertfestsetzung fehlen, und der Verteidiger in der Beschwerdeschrift vom 25.04.2013 zutreffend auf die Bedeutung der von dem Antragsteller angestrebten Teilnahme an einer Therapie bei BIOS hingewiesen hat, erscheint es gerechtfertigt, den Gegenstandswert auf den in § 52 Abs. 2 GKG genannten Betrag festzusetzen.
Anmerkungen:
Im Ausgangsbeschluss des LG Freiburg vom 12.04.2013 waren die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt und der Gegenstandswert des Verfahrens ohne nähere Begründung und unter Bezugnahme auf §§ 65, 60, 52 GKG auf lediglich 200 Euro festgesetzt worden.

AG Wolfach, Beschluss vom 25.09.2015, Az. 2 Bwl 3/11 (2 Ds 201 Js 16043/10 Hw Ag Wolfach)
Leitsätze:
- Die Verlängerung einer Bewährungszeit wirkt nicht ab Erlass des entsprechenden
Beschlusses, sondern rückwirkend ab dem ursprünglichen Ende der Bewährung. - Ein Verstoß gegen die Bewährungsverpflichtung, sich zukünftig straffrei zu führen, kann nur vorliegen, wenn dem Verurteilten klar ist, dass er noch unter Bewährung steht.
- Hat der Verurteilte Kenntnis davon, dass die Staatsanwaltschaft den Widerruf einer
Strafaussetzung beantragt hat, muss er deswegen nicht zwingend damit rechnen, dass an Stelle des Wid
Beschluss:
- . Der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft vom 17.06.2015 wird zurückgewiesen.
- Die mit Beschluss des Amtsgerichtes Wolfach vom 03.01.2012 nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten und 2 Wochen wird erlassen
Gründe:
Am wurde durch Urteil des AG W vom 09.08.2011 wegen vorsätzlichen Fahrens mit einem nicht versicherten Kraftfahrzeug in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Unterschlagung und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, wobei diese zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Beschluss vom 09.08.2011 wurde die Bewährung auf zwei Jahre festgesetzt, das Urteil ist seit dem 17.08.2011 rechtskräftig.
Mit Beschluss vom 03.01.2012 bildete das Amtsgericht W unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus den Einzelstrafen dieser Verurteilung und einer mit Strafbefehl vom 07.06.2011 wegen unerlaubten Entfernen vom Unfallort rechtskräftig verhängten Geldstrafe von 30 Tagessätzen eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten und zwei Wochen, die ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde, wobei die Bewährungszeit auf zwei Jahre ab Rechtskraft des Gesamtstrafenbeschlusses festgesetzt wurde. Der nachträgliche Gesamtstrafenbeschluss ist seit dem 19.01.2012 rechtskräftig. Mit Beschluss vom 25.07.2013 verlängerte das Amtsgericht W die Mit Beschluss vom 03.01.2012 bildete das Amtsgericht W unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus den Einzelstrafen dieser Verurteilung und einer mit Strafbefehl vom 07.06.2011 wegen unerlaubten Entfernen vom Unfallort rechtskräftig verhängten Geldstrafe von 30 Tagessätzen eine
nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten und zwei Wochen, die ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde, wobei die Bewährungszeit auf zwei Jahre ab Rechtskraft des Gesamtstrafenbeschlusses festgesetzt wurde. Der nachträgliche Gesamtstrafenbeschluss ist seit dem 19.01.2012 rechtskräftig. Mit Beschluss vom 25.07.2013 verlängerte das Amtsgericht W die Wegen Verurteilung des A durch das Amtsgericht S vom 21.09.2012, durch das Amtsgericht W vom 18.10.2012 und durch das Amtsgericht A vom 06.12.2013, die zum Teil wieder nachträglich zu Gesamtstrafen zusammen gefasst wurden, hat die Staatsanwaltschaft O am 02.07.2014 beantragt,
die Bewährung zu widerrufen. Hierauf wurde durch Verfügung des Amtsgerichtes W vom 07.07.2014 dem A dieser Antrag bekannt gemacht und Termin zur mündlichen Anhörung bestellt, wobei die Ladung dem A am 09.07.2014 zugestellt wurde. Dem Anhörungstermin blieb der A fern, jedoch meldete sich für den A der Verteidiger mit Schreiben vom 22.07.2014 und trat dem Widerrufsantrag entgegen.
Anmerkungen:
- Nach wie vor ist umstritten, ob eine Verlängerung der Bewährungszeit erst ab dem
entsprechenden Beschluss wirksam wird oder rückwirkend ab dem ursprünglichen Ende der Bewährungszeit gilt. Das Amtsgericht Wolfach schließt sich in dem vorliegenden Beschluss der zuletzt genannten Auffassung an (Juristen sprechen von der „ex tuncWirkung“, also der „Wirkung seit damals“), die es als „nunmehr herrschende Meinung“ bezeichnet. Das hat zur Folge, dass es keine Lücke in der Bewährungszeit gibt, also auch nicht später geprüft werden muss, ob ein bestimmtes Ereignis, insbesondere also eine neue Straftat, oder aber auch ein Verstoß gegen eine Melde- oder Arbeitsauflage, in die Bewährungszeit oder in die Lücke fällt. Im vorliegenden Fall wurde die Tat vom 19.09.2014 somit während der Bewährungszeit begangen, denn diese war am 29.12.2014 rückwirkend für die Zeit vom 19.01.2014 bis 18.01.2015 verlängert worden. - Grundsätzlich kann eine Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen werden (mit der Folge, dass die damals verhängte Strafe nunmehr als Haftstrafe verbüßt werden muss), wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine neue Straftat begeht. Grundlage für diesen Widerruf ist der Umstand, dass der Verurteilte gegen die Verpflichtung, keine neue Straftat zu begehen, verstoßen hat. Aus dem Beschluss des Amtsgerichtes Wolfach ergibt sich aber, dass einem Verurteilten ein solcher Verstoß nur dann zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn er weiß, dass er unter Bewährung steht. Bei A Fall war das nicht der Fall: Das Gericht hatte zunächst einen falschen Bewährungsbeschluss erlassen (nach dem die Bewährungszeit aber auch schon abgelaufen gewesen wäre) und dann bis in den
Dezember 2014 hinein keine Entscheidung über die ursprünglich seit Januar 2014
abgelaufene Bewährung getroffen. Aufgrund dieser Verwirrung konnte A kein Vorwurf gemacht werden, dass er nicht wusste, dass er noch unter Bewährung stand, und dass er sich deshalb nicht an die Bedingungen aus der Bewährung gehalten hat. Vielmehr durfte er davon ausgehen, dass er diese Bewährungszeit im September 2014 unbeschadet überstanden hatte. - Eigentlich hätte A während des ganzen Jahres 2014 damit rechnen müssen, dass das Gericht die Bewährungszeit nachträglich verlängert, denn auf den Antrag der
Staatsanwaltschaft vom 02.07.2014 (der mit der Begehung von Straftaten im Jahr 2013 begründet worden war, also in einer Zeit, als die bis zum 18.01.2014 dauernde
Bewährungszeit noch lief), war das Gericht nicht auf die Entscheidung „Widerruf ja oder nein“ beschränkt, es konnte auch andere Maßnahmen treffen. Solche Maßnahmen hätten z.B. eine Zahlungsauflage an eine gemeinnützige Vereinigung, eine Arbeitsauflage oder eben eine Verlängerung der Bewährungszeit sein können. Diese breite Palette war für A aber nicht erkennbar, weil es im gesamten Verfahren immer nur um die Frage des Widerrufs gegangen war. Deshalb durfte sich A als juristischer Laie darauf verlassen, dass es tatsächlich auch nur um diese Frage gehen würde - Im vorliegenden Fall geht es vor allem um die Frage, in welchem Umfang ein Verurteilter Vertrauensschutz genießt, wenn sich Gericht (und Staatsanwaltschaft) unklar bzw. verspätet äußern. Zum Vertrauensschutz von gerichtlichen Absprachen s. auch AG Offenburg, 03.01.2013, 7 BWL 24/08 jug.
- An diesem Fall ist gut zu sehen, dass die Frage, ob eine Bewährung (genau genommen die Strafaussetzung zur Bewährung) widerrufen werden kann, stets nur fallbezogen geprüft werden darf: Hier hatte A nicht gewusst, dass seine Bewährungszeit aus dem Urteil vom 09.08.2011 bzw. aus dem Gesamtstrafenbeschluss vom 03.01.2012 noch lief, weshalb diese Strafaussetzung nicht widerrufen werden konnte. Gäbe es jedoch parallel dazu eine weitere Bewährung aus einem anderen Urteil, und wären die Bewährungszeiten dort – wie
üblich – klarer gehandhabt worden, hätte diese zweite Aussetzung wegen der Tat vom 19.09.2014 widerrufen werden können, obwohl die erste Strafe mit dem Beschluss vom 25.09.2015 erlassen wurde. - Es war jetzt auch nicht mehr möglich, die vorliegende Strafe wegen der Taten von 2013 zu widerrufen, denn diese waren bereits durch die Verlängerung der Bewährungszeit „verbraucht“ worden.
- Da die Tat vom 19.09.2014 nicht zu Lasten des A verwertet werden durfte und andere Gründe für den Widerruf der Strafaussetzung nicht vorlagen, musste die Strafe endgültig erlassen werden. Eine nochmalige Verlängerung der Bewährungszeit (etwa nach dem Motto: „Das war zu knapp für eine endgültige Erledigung.“) war nicht zulässig
- Aber natürlich konnte A für die Tat vom 19.09.2014 eine neue Strafe erhalten: Das
Amtsgericht Wa hat ihn deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten ohne Bewährung verurteilt, und bei der Versagung der Bewährung u.a. darauf verwiesen, dass es trotz der Verhängung von Bewährungsstrafen in der Vergangenheit weiter zu Straftaten gekommen ist. (Das Urteil des AG Wa ist jedoch noch nicht rechtskräftig.)

AG Kehl, Beschluss vom 09.02.2015, 1 F 34/15:
Tenor:
Die Übernahme des Verfahrens aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichtes Karlsruhe vom 02.02.2015 wird abgelehnt.
Gründe:
Die Übernahme des Verfahrens durch das Amtsgericht Karlsruhe war abzulehnen, weil die Verweisung keine Bindungswirkung entfaltet. Denn die Verweisung ist objektiv willkürlich.
- Die gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 1 ZPO vorgenommene Verweisung des Unterhaltsverfahrens an das angeblich örtlich zuständige Amtsgericht Kehl entfaltet keine Bindungswirkung, weil sie objektiv willkürlich ist.
a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, dass ein Verweisungsbeschluss ausnahmsweise dann keine Bindungswirkung entfaltet, wenn er keine Rechtsgrundlage hat und deshalb objektiv willkürlich ist. Eine solche Grundlage kann auch dann fehlen, wenn das verweisende Gericht den Sachverhalt evident falsch erfasst hat oder der Beschluss wegen fehlender Begründung nicht erkennen lässt, dass sich das Gericht mit einhellig gegenteiliger Rechtsansicht auseinandergesetzt hat (vgl. hierzu Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 281 Rn. 17 m.w.N.).
b) Dies ist hier aus den unter 2. dargelegten Gründen wegen der hier in Rede stehenden Besonderheiten der Fall. Dass im vorliegenden Fall die Antragstellerin die Verweisung beantragt hat und der anwaltlich vertretene Antragsgegner der Verweisung nicht entgegengetreten ist, lässt die objektive Willkür der Entscheidung nicht entfallen, weil mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs Besonderheiten vorliegen (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, a.a.O., Rn. 17, wonach allein der übereinstimmende Wille der Parteien Willkür nicht ausschließt). Davon abgesehen stehen zwingende (ausschließliche) Zuständigkeitsnormen auch nicht zur Disposition der Beteiligten.
2. Das verweisende Gericht verkürzt die tragenden Gründe der im Vorlageverfahren ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18.12.2014 bei der Anwendung auf den hier zu beurteilenden Fall in einer Art und Weise, die besorgen lässt, dass unter Verweis auf diese Entscheidung § 28 Abs. 1 AUG der Anwendungsbereich generell genommen werden soll.
a) Im vorliegenden Verfahren spielt es keine Rolle, dass der Antragsgegner im Verfahrenskostenstadium nicht angehört worden ist und er sich auf das Verfahren beim Amtsgericht Kehl eingelassen hätte. Denn die Rückverweisung durch das Amtsgericht Karlsruhe ist nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und damit nach Rechtshängigkeit erfolgt. Art. 5 S. 1 VO (EG) 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 gibt für diesen Zusammenhang nichts her, zumal das Gericht auch nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe das Verfahren an das Amtsgericht Karlsruhe wegen der Konzentrationszuständigkeit nach § 28 Abs. 1 AUG verwiesen hätte.
b) Für die Entscheidung ohne Relevanz ist auch, dass Art. 3 b) VO (EG) Nr. 4/2009 nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18.12.2014 grundsätzlich der Zuständigkeitskonzentration nach § 28 Abs. 1 AUG entgegensteht. Denn entscheidend sind die gleich zu erörternden, vom Gerichtshof zugelassenen Ausnahmen.
c) Soweit es um die in dieser Entscheidung zugelassenen Ausnahmen geht, verkürzt der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichtes Karlsruhe die Gründe dieser Entscheidung um wesentliche Gesichtspunkte:
Soweit geltend gemacht wird, die Lebensverhältnisse des im Ausland (Barbados) lebenden Antragsgegners müssten auch vom Konzentrationsgericht ermittelt werden, weil dort Erfahrungswerte nicht vorlägen, so wird damit vollständig ausgeblendet, dass das Konzentrationsgericht zwangsläufig vor der Notwendigkeit steht, sich mit jedem Land zum ersten Mal beschäftigen zu müssen; dies liegt in der Natur der Zuständigkeitskonzentration. Wäre die Argumentation des Amtsgerichtes Karlsruhe zutreffend, so würde gerade die Schaffung einer besonderen Sachkunde bei diesem Gericht verhindert. Dabei ist nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ausweislich Absatz-Nr. 45 der Gründe die Entwicklung einer besonderen Sachkunde beim Konzentrationsgericht ein legitimer Zweck von § 28 Abs. 1 AUG, welche die Effektivität der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen erhöhen könne und zugleich eine ordnungsgemäße Rechtspflege gewährleiste sowie die Interessen der Parteien des Rechtsstreits diene. Davon abgesehen ist auch zu berücksichtigen, dass das Konzentrationsgericht ständig mit Fällen mit Bezug auf das Ausland befasst ist, so dass dadurch eine besondere generelle Sachkunde (Technik bei der Ermittlung des einschlägigen Rechts; Spezialliteratur; etc.) erworben wird, mag auch bislang ein Unterhaltsverfahren mit Bezug auf Barbados noch nicht anhängig gewesen sein. Die Auffassung des Amtsgerichtes Karlsruhe läuft letztlich darauf hinaus, dass die berechtigterweise vom deutschen Gesetzgeber durch die Zuständigkeitskonzentration des § 28 AUG verfolgten Ziele, die in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zutreffend wiedergegeben sind, nie erreicht werden könnten, wäre die Ansicht des Amtsgerichtes Karlsruhe zutreffend.
Soweit damit argumentiert wird, der von Grundsicherung lebenden Antragstellerin sei es wirtschaftlich nicht zumutbar, wegen des Verfahrens Reisen von Kehl nach Karlsruhe und zurück auf sich zu nehmen, ist schon nicht dargetan, warum mehrere Reisen erforderlich sein sollen, ferner nicht berücksichtigt, dass die Antragstellerin Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Fahrtkosten hätte, und im Übrigen die Ausführung in Absatz-Nr. 43 der Entscheidungsgründe ausblendet, wonach zur Vermeidung von Reisen der Parteien und damit zur Vermeidung von Kosten in erster Linie so umfassend wie möglich auf die modernen Kommunikationstechnologien zurückzugreifen sei, insbesondere bei der Anhörung der Parteien. Das Amtsgericht Karlsruhe hat nicht dargelegt, dass es nicht in der Lage wäre, unter Einsatz solcher Kommunikationstechnologien (Verhandlung im Wege der Ton- und Bild-Übertragung gemäß § 128a Abs. 1 ZPO) eine Verhandlung durchzuführen. Da die meisten Unterhaltsverfahren auf der Grundlage bewilligter Verfahrenskostenhilfe geführt werden, würde die vom Amtsgericht Karlsruhe vertretene Auffassung den Anwendungsbereich von § 28 Abs. 1 AUG praktisch vollständig aushebeln.
Das Amtsgericht Karlsruhe hat sich nach alledem mit weiteren wesentlichen Gesichtspunkten, welche der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung ausdrücklich angesprochen hat, nicht auseinandergesetzt, so dass die Annahme des Amtsgerichtes Karlsruhe, im vorliegenden Verfahren trage die Zuständigkeitskonzentration zur Verwirklichung des Ziels einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und zum effektiven Schutz des Unterhaltsberechtigten nicht bei, der hinreichenden tatsächlichen Grundlagen entbehrt, obwohl das Gericht sich von seinem Ausgangspunkt mit den weiteren Gesichtspunkten zwingend hätte auseinandersetzen müssen. Damit handelt es sich nicht um bloße Rechtsanwendungsfehler, sondern um eine schlechterdings unverständliche und damit objektiv willkürliche Verkürzung der tragenden Gründe der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18.12.2014. Entgegen der Intention dieser Entscheidung verlöre § 28 AUG vollständig seinen Anwendungsbereich, sollte das Amtsgericht Karlsruhe mit dieser Auffassung durchdringen.
Nach alledem liegt eine objektiv willkürliche Anwendung des § 28 Abs. 1 AUG unter (unzureichender) Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 18.12.2014 vor, so dass das Amtsgericht Kehl an den Verweisungsbeschluss nicht gebunden ist. Die Übernahme des Verfahrens war deshalb abzulehnen.