Umgangsrecht
Ein regelmäßiger Streitpunkt zwischen Eltern, die sich getrennt haben, ist die Regelung, dass Umgangsrecht und Unterhalt nicht voneinander abhängig sind.
Das bedeutet: Auch der Vater, der keinen Kindesunterhalt bezahlt, darf grundsätzlich sein Kind sehen, aber der Vater, dem z.B. wegen gewalttätiger Übergriffe der Umgang verwehrt wird, ist weiter unterhaltspflichtig.
Der Anspruch auf Umgang mit dem Kind endet, wenn dieses volljährig geworden ist.
Ab diesem Zeitpunkt müssen sich Eltern und Kinder wie andere Erwachsenen auch ohne Mithilfe des Familiengerichtes einigen, ob und wann sie sich sehen wollen.Manchmal wird versucht, den Umgang (oder auch die Unterhaltsverpflichtung) durch die Behauptung zu verhindern, der Mann sei gar nicht der biologische Vater des Kindes.
Das betrifft dann den Bereich der Vaterschaftsanfechtung mit all seinen Folgefragen.
Nicht nur hier sollten die Fragen der Erfolgsaussichten und Risiken eines gerichtlichen Verfahrens im Rahmen eines ausführlichen persönlichen Beratungsgespräches geklärt werden.