Der Winkeladvokat
Gerne werden Rechtsanwälte – insbesondere die, die jeweils auf der Gegenseite agieren – als „Winkeladvokaten“ bezeichnet. Sogar das Bundesverfassungsgericht musste in einem Beschluss vom 02.07.2013 (1 BvR 1751/12) darüber entscheiden, ob die Bezeichnung einer Kanzlei als „Winkeladvokatur“ untersagt werden darf oder von der in Artikel 5 des Grundgesetzes geschützten Meinungsfreiheit gedeckt ist.
Das BVerfG stellte zwar fest, der Begriff beinhalte die Aussage, der so bezeichnete Anwalt weise eine geringe fachliche Eignung und eine zweifelhafte Seriosität auf, so dass er auf diese Weise in seiner Persönlichkeit herabgesetzt sei. Da der Vorwurf der Winkeladvokatur allerdings nur eine begrenzt gewichtige Herabsetzung allein in der beruflichen Ehre bedeute und nach seinem Wortlaut nur auf die Kanzlei, nicht aber auf die dort praktizierenden Rechtsanwälte bezogen sei, dürfe diese Meinungsäußerung nicht einfach untersagt werden.