
AG Kehl, Beschluss vom 09.02.2015, 1 F 34/15:
Tenor:
Die Übernahme des Verfahrens aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichtes Karlsruhe vom 02.02.2015 wird abgelehnt.
Gründe:
Die Übernahme des Verfahrens durch das Amtsgericht Karlsruhe war abzulehnen, weil die Verweisung keine Bindungswirkung entfaltet. Denn die Verweisung ist objektiv willkürlich.
- Die gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 1 ZPO vorgenommene Verweisung des Unterhaltsverfahrens an das angeblich örtlich zuständige Amtsgericht Kehl entfaltet keine Bindungswirkung, weil sie objektiv willkürlich ist.
a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, dass ein Verweisungsbeschluss ausnahmsweise dann keine Bindungswirkung entfaltet, wenn er keine Rechtsgrundlage hat und deshalb objektiv willkürlich ist. Eine solche Grundlage kann auch dann fehlen, wenn das verweisende Gericht den Sachverhalt evident falsch erfasst hat oder der Beschluss wegen fehlender Begründung nicht erkennen lässt, dass sich das Gericht mit einhellig gegenteiliger Rechtsansicht auseinandergesetzt hat (vgl. hierzu Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 281 Rn. 17 m.w.N.).
b) Dies ist hier aus den unter 2. dargelegten Gründen wegen der hier in Rede stehenden Besonderheiten der Fall. Dass im vorliegenden Fall die Antragstellerin die Verweisung beantragt hat und der anwaltlich vertretene Antragsgegner der Verweisung nicht entgegengetreten ist, lässt die objektive Willkür der Entscheidung nicht entfallen, weil mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs Besonderheiten vorliegen (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, a.a.O., Rn. 17, wonach allein der übereinstimmende Wille der Parteien Willkür nicht ausschließt). Davon abgesehen stehen zwingende (ausschließliche) Zuständigkeitsnormen auch nicht zur Disposition der Beteiligten.
2. Das verweisende Gericht verkürzt die tragenden Gründe der im Vorlageverfahren ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18.12.2014 bei der Anwendung auf den hier zu beurteilenden Fall in einer Art und Weise, die besorgen lässt, dass unter Verweis auf diese Entscheidung § 28 Abs. 1 AUG der Anwendungsbereich generell genommen werden soll.
a) Im vorliegenden Verfahren spielt es keine Rolle, dass der Antragsgegner im Verfahrenskostenstadium nicht angehört worden ist und er sich auf das Verfahren beim Amtsgericht Kehl eingelassen hätte. Denn die Rückverweisung durch das Amtsgericht Karlsruhe ist nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und damit nach Rechtshängigkeit erfolgt. Art. 5 S. 1 VO (EG) 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 gibt für diesen Zusammenhang nichts her, zumal das Gericht auch nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe das Verfahren an das Amtsgericht Karlsruhe wegen der Konzentrationszuständigkeit nach § 28 Abs. 1 AUG verwiesen hätte.
b) Für die Entscheidung ohne Relevanz ist auch, dass Art. 3 b) VO (EG) Nr. 4/2009 nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18.12.2014 grundsätzlich der Zuständigkeitskonzentration nach § 28 Abs. 1 AUG entgegensteht. Denn entscheidend sind die gleich zu erörternden, vom Gerichtshof zugelassenen Ausnahmen.
c) Soweit es um die in dieser Entscheidung zugelassenen Ausnahmen geht, verkürzt der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichtes Karlsruhe die Gründe dieser Entscheidung um wesentliche Gesichtspunkte:
Soweit geltend gemacht wird, die Lebensverhältnisse des im Ausland (Barbados) lebenden Antragsgegners müssten auch vom Konzentrationsgericht ermittelt werden, weil dort Erfahrungswerte nicht vorlägen, so wird damit vollständig ausgeblendet, dass das Konzentrationsgericht zwangsläufig vor der Notwendigkeit steht, sich mit jedem Land zum ersten Mal beschäftigen zu müssen; dies liegt in der Natur der Zuständigkeitskonzentration. Wäre die Argumentation des Amtsgerichtes Karlsruhe zutreffend, so würde gerade die Schaffung einer besonderen Sachkunde bei diesem Gericht verhindert. Dabei ist nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ausweislich Absatz-Nr. 45 der Gründe die Entwicklung einer besonderen Sachkunde beim Konzentrationsgericht ein legitimer Zweck von § 28 Abs. 1 AUG, welche die Effektivität der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen erhöhen könne und zugleich eine ordnungsgemäße Rechtspflege gewährleiste sowie die Interessen der Parteien des Rechtsstreits diene. Davon abgesehen ist auch zu berücksichtigen, dass das Konzentrationsgericht ständig mit Fällen mit Bezug auf das Ausland befasst ist, so dass dadurch eine besondere generelle Sachkunde (Technik bei der Ermittlung des einschlägigen Rechts; Spezialliteratur; etc.) erworben wird, mag auch bislang ein Unterhaltsverfahren mit Bezug auf Barbados noch nicht anhängig gewesen sein. Die Auffassung des Amtsgerichtes Karlsruhe läuft letztlich darauf hinaus, dass die berechtigterweise vom deutschen Gesetzgeber durch die Zuständigkeitskonzentration des § 28 AUG verfolgten Ziele, die in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zutreffend wiedergegeben sind, nie erreicht werden könnten, wäre die Ansicht des Amtsgerichtes Karlsruhe zutreffend.
Soweit damit argumentiert wird, der von Grundsicherung lebenden Antragstellerin sei es wirtschaftlich nicht zumutbar, wegen des Verfahrens Reisen von Kehl nach Karlsruhe und zurück auf sich zu nehmen, ist schon nicht dargetan, warum mehrere Reisen erforderlich sein sollen, ferner nicht berücksichtigt, dass die Antragstellerin Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Fahrtkosten hätte, und im Übrigen die Ausführung in Absatz-Nr. 43 der Entscheidungsgründe ausblendet, wonach zur Vermeidung von Reisen der Parteien und damit zur Vermeidung von Kosten in erster Linie so umfassend wie möglich auf die modernen Kommunikationstechnologien zurückzugreifen sei, insbesondere bei der Anhörung der Parteien. Das Amtsgericht Karlsruhe hat nicht dargelegt, dass es nicht in der Lage wäre, unter Einsatz solcher Kommunikationstechnologien (Verhandlung im Wege der Ton- und Bild-Übertragung gemäß § 128a Abs. 1 ZPO) eine Verhandlung durchzuführen. Da die meisten Unterhaltsverfahren auf der Grundlage bewilligter Verfahrenskostenhilfe geführt werden, würde die vom Amtsgericht Karlsruhe vertretene Auffassung den Anwendungsbereich von § 28 Abs. 1 AUG praktisch vollständig aushebeln.
Das Amtsgericht Karlsruhe hat sich nach alledem mit weiteren wesentlichen Gesichtspunkten, welche der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung ausdrücklich angesprochen hat, nicht auseinandergesetzt, so dass die Annahme des Amtsgerichtes Karlsruhe, im vorliegenden Verfahren trage die Zuständigkeitskonzentration zur Verwirklichung des Ziels einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und zum effektiven Schutz des Unterhaltsberechtigten nicht bei, der hinreichenden tatsächlichen Grundlagen entbehrt, obwohl das Gericht sich von seinem Ausgangspunkt mit den weiteren Gesichtspunkten zwingend hätte auseinandersetzen müssen. Damit handelt es sich nicht um bloße Rechtsanwendungsfehler, sondern um eine schlechterdings unverständliche und damit objektiv willkürliche Verkürzung der tragenden Gründe der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18.12.2014. Entgegen der Intention dieser Entscheidung verlöre § 28 AUG vollständig seinen Anwendungsbereich, sollte das Amtsgericht Karlsruhe mit dieser Auffassung durchdringen.
Nach alledem liegt eine objektiv willkürliche Anwendung des § 28 Abs. 1 AUG unter (unzureichender) Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 18.12.2014 vor, so dass das Amtsgericht Kehl an den Verweisungsbeschluss nicht gebunden ist. Die Übernahme des Verfahrens war deshalb abzulehnen.