
AG Offenburg, Beschluss vom 13.03.2014, Bhg 632/14 Z: Einigungsgebühr bei Beratungshilfe durch Ratenzahlungsvereinbarung
- Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Beschluss vom 13.01.2014 aufgehoben und die Rechtspflegerin angewiesen, die Vergütung des Rechtsanwaltes der Antragstellerin unter Berücksichtigung der nachfolgenden Gründe neu festzusetzen.
- Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Gründe:
- Eine Einigungsgebühr iSd Nrn. 2508, 1000 VV-RVG kommt nach Maßgabe von § 31b RVG auch bei einer Ratenzahlungsvereinbarung zustande, vgl. auch Mayer/Kroiß, 6. Aufl., 2013, § 31b Rn 5, zum Begriff der Zahlungsvereinbarung s. auch Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG.
- Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 11 Abs. 4 RPflG, 6 Abs. 2 BerHG aF, 13 BerHG nF.
- Im vorliegenden Fall hatte die Antragstellerin verschiedene Forderungen, vor allem aus Schadensersatz- und Herausgabeansprüchen. Der Antragsgegner hatte ihr gegenüber alle Ansprüche zurückgewiesen, nach meiner Beauftragung durch die Antragstellerin aber doch eine umfassende Leistungszusage gegeben und lediglich um die Möglichkeit einer Ratenzahlung gebeten. Diese Vereinbarung hat das Gericht – anders als zuvor die Rechtspflegerin – zutreffend als Vereinbarung zur „Beseitigung eines Streites oder einer Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis“ angesehen, die die Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV-RVG auslöst
- Da es in der Beratungshilfe nur fest vorgegebene Gebühren gibt, die nicht vom
Gegenstandswert abhängen, findet § 31b RVG für die Ermittlung der Höhe der angefallenen Gebühr keine Anwendung. Diese in das RVG neu eingefügte Bestimmung war aber für das Gericht ein Beleg dafür, dass solche Vereinbarungen als Einigung iSd Nr. 1000 VV-RVG angesehen werden sollen. - Wenn die Einigungsgebühr einmal angefallen ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Vergleich anschließend auch tatsächlich erfüllt wird.