
LG Freiburg, 13 Stvk 422/11, 28.05.2013: Zum Gebührenrechtlichen Wert einer Therapie
Der Beschwerde vom 25.04.2013 gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes im Beschluss des Landgerichtes Freiburg vom 12.04.2013 (13 StVK 422/11) wird abgeholfen und der Gegenstandswert nunmehr auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß § 68 GKG zulässige Beschwerde ist begründet, so dass ihr gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 1 GKG abzuhelfen ist.
Da sonstige Anhaltspunkte für die Streitwertfestsetzung fehlen, und der Verteidiger in der Beschwerdeschrift vom 25.04.2013 zutreffend auf die Bedeutung der von dem Antragsteller angestrebten Teilnahme an einer Therapie bei BIOS hingewiesen hat, erscheint es gerechtfertigt, den Gegenstandswert auf den in § 52 Abs. 2 GKG genannten Betrag festzusetzen.
Anmerkungen:
Im Ausgangsbeschluss des LG Freiburg vom 12.04.2013 waren die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt und der Gegenstandswert des Verfahrens ohne nähere Begründung und unter Bezugnahme auf §§ 65, 60, 52 GKG auf lediglich 200 Euro festgesetzt worden.