
AG Wolfach, Beschluss vom 25.09.2015, Az. 2 Bwl 3/11 (2 Ds 201 Js 16043/10 Hw Ag Wolfach)
Leitsätze:
- Die Verlängerung einer Bewährungszeit wirkt nicht ab Erlass des entsprechenden
Beschlusses, sondern rückwirkend ab dem ursprünglichen Ende der Bewährung. - Ein Verstoß gegen die Bewährungsverpflichtung, sich zukünftig straffrei zu führen, kann nur vorliegen, wenn dem Verurteilten klar ist, dass er noch unter Bewährung steht.
- Hat der Verurteilte Kenntnis davon, dass die Staatsanwaltschaft den Widerruf einer
Strafaussetzung beantragt hat, muss er deswegen nicht zwingend damit rechnen, dass an Stelle des Wid
Beschluss:
- . Der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft vom 17.06.2015 wird zurückgewiesen.
- Die mit Beschluss des Amtsgerichtes Wolfach vom 03.01.2012 nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten und 2 Wochen wird erlassen
Gründe:
Am wurde durch Urteil des AG W vom 09.08.2011 wegen vorsätzlichen Fahrens mit einem nicht versicherten Kraftfahrzeug in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Unterschlagung und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, wobei diese zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Beschluss vom 09.08.2011 wurde die Bewährung auf zwei Jahre festgesetzt, das Urteil ist seit dem 17.08.2011 rechtskräftig.
Mit Beschluss vom 03.01.2012 bildete das Amtsgericht W unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus den Einzelstrafen dieser Verurteilung und einer mit Strafbefehl vom 07.06.2011 wegen unerlaubten Entfernen vom Unfallort rechtskräftig verhängten Geldstrafe von 30 Tagessätzen eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten und zwei Wochen, die ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde, wobei die Bewährungszeit auf zwei Jahre ab Rechtskraft des Gesamtstrafenbeschlusses festgesetzt wurde. Der nachträgliche Gesamtstrafenbeschluss ist seit dem 19.01.2012 rechtskräftig. Mit Beschluss vom 25.07.2013 verlängerte das Amtsgericht W die Mit Beschluss vom 03.01.2012 bildete das Amtsgericht W unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus den Einzelstrafen dieser Verurteilung und einer mit Strafbefehl vom 07.06.2011 wegen unerlaubten Entfernen vom Unfallort rechtskräftig verhängten Geldstrafe von 30 Tagessätzen eine
nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten und zwei Wochen, die ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde, wobei die Bewährungszeit auf zwei Jahre ab Rechtskraft des Gesamtstrafenbeschlusses festgesetzt wurde. Der nachträgliche Gesamtstrafenbeschluss ist seit dem 19.01.2012 rechtskräftig. Mit Beschluss vom 25.07.2013 verlängerte das Amtsgericht W die Wegen Verurteilung des A durch das Amtsgericht S vom 21.09.2012, durch das Amtsgericht W vom 18.10.2012 und durch das Amtsgericht A vom 06.12.2013, die zum Teil wieder nachträglich zu Gesamtstrafen zusammen gefasst wurden, hat die Staatsanwaltschaft O am 02.07.2014 beantragt,
die Bewährung zu widerrufen. Hierauf wurde durch Verfügung des Amtsgerichtes W vom 07.07.2014 dem A dieser Antrag bekannt gemacht und Termin zur mündlichen Anhörung bestellt, wobei die Ladung dem A am 09.07.2014 zugestellt wurde. Dem Anhörungstermin blieb der A fern, jedoch meldete sich für den A der Verteidiger mit Schreiben vom 22.07.2014 und trat dem Widerrufsantrag entgegen.
Anmerkungen:
- Nach wie vor ist umstritten, ob eine Verlängerung der Bewährungszeit erst ab dem
entsprechenden Beschluss wirksam wird oder rückwirkend ab dem ursprünglichen Ende der Bewährungszeit gilt. Das Amtsgericht Wolfach schließt sich in dem vorliegenden Beschluss der zuletzt genannten Auffassung an (Juristen sprechen von der „ex tuncWirkung“, also der „Wirkung seit damals“), die es als „nunmehr herrschende Meinung“ bezeichnet. Das hat zur Folge, dass es keine Lücke in der Bewährungszeit gibt, also auch nicht später geprüft werden muss, ob ein bestimmtes Ereignis, insbesondere also eine neue Straftat, oder aber auch ein Verstoß gegen eine Melde- oder Arbeitsauflage, in die Bewährungszeit oder in die Lücke fällt. Im vorliegenden Fall wurde die Tat vom 19.09.2014 somit während der Bewährungszeit begangen, denn diese war am 29.12.2014 rückwirkend für die Zeit vom 19.01.2014 bis 18.01.2015 verlängert worden. - Grundsätzlich kann eine Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen werden (mit der Folge, dass die damals verhängte Strafe nunmehr als Haftstrafe verbüßt werden muss), wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine neue Straftat begeht. Grundlage für diesen Widerruf ist der Umstand, dass der Verurteilte gegen die Verpflichtung, keine neue Straftat zu begehen, verstoßen hat. Aus dem Beschluss des Amtsgerichtes Wolfach ergibt sich aber, dass einem Verurteilten ein solcher Verstoß nur dann zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn er weiß, dass er unter Bewährung steht. Bei A Fall war das nicht der Fall: Das Gericht hatte zunächst einen falschen Bewährungsbeschluss erlassen (nach dem die Bewährungszeit aber auch schon abgelaufen gewesen wäre) und dann bis in den
Dezember 2014 hinein keine Entscheidung über die ursprünglich seit Januar 2014
abgelaufene Bewährung getroffen. Aufgrund dieser Verwirrung konnte A kein Vorwurf gemacht werden, dass er nicht wusste, dass er noch unter Bewährung stand, und dass er sich deshalb nicht an die Bedingungen aus der Bewährung gehalten hat. Vielmehr durfte er davon ausgehen, dass er diese Bewährungszeit im September 2014 unbeschadet überstanden hatte. - Eigentlich hätte A während des ganzen Jahres 2014 damit rechnen müssen, dass das Gericht die Bewährungszeit nachträglich verlängert, denn auf den Antrag der
Staatsanwaltschaft vom 02.07.2014 (der mit der Begehung von Straftaten im Jahr 2013 begründet worden war, also in einer Zeit, als die bis zum 18.01.2014 dauernde
Bewährungszeit noch lief), war das Gericht nicht auf die Entscheidung „Widerruf ja oder nein“ beschränkt, es konnte auch andere Maßnahmen treffen. Solche Maßnahmen hätten z.B. eine Zahlungsauflage an eine gemeinnützige Vereinigung, eine Arbeitsauflage oder eben eine Verlängerung der Bewährungszeit sein können. Diese breite Palette war für A aber nicht erkennbar, weil es im gesamten Verfahren immer nur um die Frage des Widerrufs gegangen war. Deshalb durfte sich A als juristischer Laie darauf verlassen, dass es tatsächlich auch nur um diese Frage gehen würde - Im vorliegenden Fall geht es vor allem um die Frage, in welchem Umfang ein Verurteilter Vertrauensschutz genießt, wenn sich Gericht (und Staatsanwaltschaft) unklar bzw. verspätet äußern. Zum Vertrauensschutz von gerichtlichen Absprachen s. auch AG Offenburg, 03.01.2013, 7 BWL 24/08 jug.
- An diesem Fall ist gut zu sehen, dass die Frage, ob eine Bewährung (genau genommen die Strafaussetzung zur Bewährung) widerrufen werden kann, stets nur fallbezogen geprüft werden darf: Hier hatte A nicht gewusst, dass seine Bewährungszeit aus dem Urteil vom 09.08.2011 bzw. aus dem Gesamtstrafenbeschluss vom 03.01.2012 noch lief, weshalb diese Strafaussetzung nicht widerrufen werden konnte. Gäbe es jedoch parallel dazu eine weitere Bewährung aus einem anderen Urteil, und wären die Bewährungszeiten dort – wie
üblich – klarer gehandhabt worden, hätte diese zweite Aussetzung wegen der Tat vom 19.09.2014 widerrufen werden können, obwohl die erste Strafe mit dem Beschluss vom 25.09.2015 erlassen wurde. - Es war jetzt auch nicht mehr möglich, die vorliegende Strafe wegen der Taten von 2013 zu widerrufen, denn diese waren bereits durch die Verlängerung der Bewährungszeit „verbraucht“ worden.
- Da die Tat vom 19.09.2014 nicht zu Lasten des A verwertet werden durfte und andere Gründe für den Widerruf der Strafaussetzung nicht vorlagen, musste die Strafe endgültig erlassen werden. Eine nochmalige Verlängerung der Bewährungszeit (etwa nach dem Motto: „Das war zu knapp für eine endgültige Erledigung.“) war nicht zulässig
- Aber natürlich konnte A für die Tat vom 19.09.2014 eine neue Strafe erhalten: Das
Amtsgericht Wa hat ihn deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten ohne Bewährung verurteilt, und bei der Versagung der Bewährung u.a. darauf verwiesen, dass es trotz der Verhängung von Bewährungsstrafen in der Vergangenheit weiter zu Straftaten gekommen ist. (Das Urteil des AG Wa ist jedoch noch nicht rechtskräftig.)