Beratung rund um das Familienrecht…
Mein Titel als Fachanwalt für Familienrecht wurde
mir 2009 durch die Rechtsanwaltskammer Freiburg verliehen.
Das Familienrecht beginnt nicht erst mit der Scheidung, schon vor der Heirat kann z.B. ein Ehevertrag sinnvoll sein. Ein solcher regelt im Idealfall nicht die Trennung, sondern ermöglicht ein rechtlich einfacheres Zusammenleben von Selbständigen, gemischtnationalen Ehen oder Eheleuten in sonstigen Konstellationen, bei denen die Gesetzeslage verbesserungsfähig ist.
Kommt es doch zur Trennung, muss im Scheidungsverfahren in jedem Fall der Versorgungsausgleich, also der „Zugewinn der Rente“, geprüft und ggf. durchgeführt werden. Auch der „normale“ Zugewinnausgleich sollte dann berechnet und geltend gemacht werden.
Solange Kinder nicht volljährig sind, kann es erforderlich werden, einem Elternteil oder u. U. sogar beiden das Sorgerecht ganz oder teilweise zu entziehen.
Unterhalt kann in mehrere Richtungen geschuldet werden:
Allgemein bekannt ist die Unterhaltspflicht der Eltern für die minderjährigen oder noch in Ausbildung befindlichen Kinder, Kinder können aber ebenso verpflichtet werden, für ihre pflegebedürftigen Eltern zu bezahlen.
In manchen Fällen können solche Ansprüche auch gegenüber entfernteren Verwandten geltend gemacht werden.
Manchmal entsteht der Verdacht, dass zwei Personen entgegen der bisherigen Annahme doch nicht miteinander verwandt sind. Das betrifft dann den Bereich der Vaterschaftsanfechtung mit all seinen Folgefragen.
Nicht nur hier sollten die Fragen der Erfolgsaussichten und Risiken eines gerichtlichen Verfahrens im Rahmen eines ausführlichen persönlichen Beratungsgespräches geklärt werden.
Einzelbereiche des Sorgerecht sind:
- das Aufenthaltsbestimmungsrecht
(also das Recht, den Wohnsitz des Kindes festzulegen), - das Umgangsrecht, durch das Besuche mit dem Elternteil geregelt werden, bei dem das Kind nicht wohnt
- die Gesundheitsfürsorge
- die Vermögenssorge und
- das Recht zur Regelung von Behördenangelegenheiten.
Ob die Voraussetzungen für eine derartige gerichtliche Entscheidung vorliegen, sollte gut geprüft werden, bevor ein solcher Antrag gestellt wird.
Wichtig ist, zu beachten, dass insbesondere Umgangsrecht und Unterhalt nicht voneinander abhängig sind.
Es gilt also z.B.: Auch der Vater, der keinen Kindesunterhalt bezahlt, darf grundsätzlich sein Kind sehen, aber der Vater, dem z.B. wegen gewalttätiger Übergriffe der Umgang verwehrt wird, ist weiter unterhaltspflichtig.

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