Pflichtverteidigung
Für einige Fälle schreibt die Strafprozessordnung (StPO) zwingend die Beteiligung eines Verteidigers am Verfahren vor, z.B. wenn sich der Angeklagte in Untersuchungshaft (U-Haft) befindet oder sich seit mehr als drei Monaten in anderer Sache in Strafhaft befindet.
Ein Verteidiger ist auch dann erforderlich, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen vorgeworfen wird, also eine Straftat, für die die Mindeststrafe 1 Jahr oder mehr ist, oder wenn die Angelegenheit aus anderen Gründen besonders schwierig ist.
Insbesondere über diesen Punkt lohnt sich eine Beratung durch einen Rechtsanwalt, da sich hier Gestaltungsmöglichkeiten ergeben.
Der Pflichtverteidiger wird zwar vom Gericht bezahlt, er ist aber für den Mandanten tätig wie ein Wahlverteidiger auch. Daher kann der Anwalt des Vertrauens, also der Wahlverteidiger, zum Pflichtverteidiger bestellt werden, wenn ihn der Mandant nicht bezahlen kann.
Benennt der Beschuldigte aber keinen eigenen Anwalt, wählt das Gericht für ihn einen aus.
Der Pflichtverteidiger muss – wie der Wahlverteidiger auch – das Vertrauen des Angeklagten genießen. Das bedeutet nicht, dass er alles glauben muss, was ihm sein Mandant erzählt, er muss vielmehr prüfen, ob das Gericht diese Einlassung voraussichtlich glaubt.